Bridgeclub Elmshorn e.V.

Gegr. 1976

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Club führt den Namen "Bridge-Club Elmshorn e.V.". Er hat seinen Sitz in Elmshorn. Er gehört dem Deutschen Bridge-Verband an und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs
Der Club bezweckt die Pflege des Bridgespiels und die Förderung des Bridgesports.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muß.
2) Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses anzurufen, welche mit absoluter Mehrheit der abstimmenden Mitglieder entscheidet. Dieses Mitglied hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen und Stellung zu nehmen, ohne allerdings stimmberechtigt zu sein. Das betroffene Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung über den Ausschluß ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
Ausscheidende Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt.
3) Durch Tod.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Aufnahmegebühr, des Beitrags sowie ggf. von Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage aus besonderen Anlässen beschließen, wenn der Vorstand sie unter Angabe der Höhe beantragt und in der Tagesordnung angegeben hat. Gäste zahlen ein Spielgeld, über dessen Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß stattfinden, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.
4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen; maßgebend ist der Versandtag. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder gerichtet ist.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Clubs, in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder Schatzmeister. Ist keiner der Genannten anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluß. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sollte eine Versammlung nicht beschlußfähig sein, so muß eine neue Versammlung stattfinden, welche auch dann beschlußfähig ist, wenn die vorstehend aufgeführte Zahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht wird.
6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, falls mehrere Kandidaten benannt sind oder mindestens drei Mitglieder dies wünschen. Sonstige Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; es sei denn, daß mindestens drei anwesende Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
7. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erlangt niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat.
8. Soweit sich aus der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
9. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied für die Wahrnehmung der Mitgliederrechte an einer Versammlung übertragen. Es dürfen jedoch höchstens fünf Stimmrechte auf ein Mitglied übertragen werden.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei bzw. drei Jahren gewählt, damit vermieden wird, daß der gesamte Vorstand gleichzeitig neu gewählt werden muß. Bei der Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds wird bestimmt, ob die Wahl für zwei oder drei Jahre erfolgt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart.
2. Ist ein Vorstandsposten nicht besetzt, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
3. Vorstand im Sinne von § 26, Absatz II, BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister, und zwar dergestalt, daß jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die Zeichnungsberechtigung gegenüber den Banken.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5. Ob eine Teilnahme des Clubs an irgendwelchen Turnieren erfolgen soll und durch wen der Club vertreten wird, entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Sportwarte.

§ 10 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden. Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlußorgan des Clubs. Sie ist insbesondere zuständig für
1. Entgegennahme
a) des Jahresberichts aller Sparten,
b) der Abrechnung und des Berichts der Kassenprüfer
2. Festsetzung der Beiträge
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
5. Anträge
6. Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Club bis zum 30.November des Jahres zugestellt werden. Sie sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Zu Anträgen hat der Antragsteller das erste Wort.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Clubs
Für Satzungsänderungen sowie für eine Auflösung des Clubs ist jeweils eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In den vorgenannten Fällen kann auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen. Bei Auflösung des Clubs beschließt die Mitgliederversammlung über das Clubvermögen.

§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle zwischen den Mitgliedern aus der Clubzugehörigkeit sich ergebenden Differenzen ist Elmshorn.


Die Satzung tritt ab 01.02. 2013 in Kraft.